Allgemeine Geschäfts­bedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Adolf Lentze Schrottgroßhandlung e.K. (im Folgenden “Lentze Schrottgroßhandlung“ genannt) und der Firmen mit Beteiligung der LENTZE Schrottgroßhandlung erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die LENTZE Schrottgroßhandlung dies schriftlich bestätigt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Die Angebote der LENTZE Schrottgroßhandlung sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist für den Auftraggeber enthalten. Aufträge des Auftraggebers können wir innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang bei uns annehmen.

(2) Alle in unseren Angeboten über die Lieferung von Schrott angegebenen Leistungsdaten (z.B. Abbildungen, Gewichte etc.) sind unverbindlich und stellen lediglich eine ungefähre Angabe dar. Angaben über Eigenschaften jeglicher Art, Muster und Proben sind lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware.

(3) Der von uns angebotene Schrott beruht bezüglich seiner Zusammensetzung und Qualität auf
einer Sortierung des Materials nach optischen Gesichtspunkten und seiner Herkunft, die mit handelsüblicher Sorgfalt erfolgt. Eine weitergehende Gewährleistung für die Beschaffenheit des Schrotts kann nicht übernommen werden. Darüberhinausgehende Qualitätsansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich individuell vereinbart.

 

§ 3 Preise

(1) Die von der LENTZE Schrottgroßhandlung genannten Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer. Sie beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Frachttarifen. Entstehung und Erhöhung öffentlicher Abgaben und – bei frachtfreier Lieferung – die Erhöhung der Frachtkosten (z.B. Maut, Treibstoff, sonstige Umweltabgaben) bewirken eine entsprechende Erhöhung des Abschlusspreises. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt der vereinbarte Preis nur bei unbehinderter normaler Transportmöglichkeit.

(2) Unsere Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Darüberhinausgehende Leistungen (Mehrleistungen), die der Auftraggeber in Anspruch nimmt, werden nach Aufwand gesondert zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt. Dazu zählt ebenfalls die fällige Verwaltungsgebühr für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und die notwendige Dokumentation der Entsorgungsnachweise und Übernahmescheine.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Die von der LENTZE Schrottgroßhandlung genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der LENTZE Schrottgroßhandlung die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der LENTZE Schrottgroßhandlung oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die LENTZE Schrottgroßhandlung auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die LENTZE Schrottgroßhandlung die Lieferung bzw. Leistung auf die Dauer der Behinderung zuzüglich der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die LENTZE Schrottgroßhandlung ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jedoch jederzeit berechtigt.

(4) Soweit unsere Leistung eine Mitwirkung des Auftraggebers voraussetzt, können wir vom Auftraggeber die Verschiebung des Leistungstermins um den Zeitraum verlangen, um den der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht verspätet nachkommt.

 

§ 5 Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Firmenlager der LENTZE Schrottgroßhandlung bzw. das Lager von der LENTZE Schrottgroßhandlung angewiesenen Versandstelle verlassen hat. Dies gilt auch, wenn der Transport durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der LENTZE Schrottgroßhandlung ausgeführt wird. Falls der Versand ohne Verschulden der LENTZE Schrottgroßhandlung unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(2) Transportmittel und Art der Versendung werden von der LENTZE Schrottgroßhandlung gewählt.

 

§ 6 Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber ist zur sofortigen Überprüfung der von uns erbrachten Leistungen verpflichtet und hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Erbringung der Leistung, schriftlich (E-Mail ausreichend) geltend zu machen oder bei uns schriftlich aufnehmen zu lassen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 14 Tage nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Leistungserbringung. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle Mängelansprüche ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei längeren gesetzlichen zwingenden Verjährungsfristen gelten diese.

(2) Bei mangelhafter Lieferung hat – nach Wahl der LENTZE Schrottgroßhandlung – der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung oder Preisminderung. Schlägt auch die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(3) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen, die Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus Delikt ist, soweit es dabei nach dem Gesetz auf Verschulden ankommt, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das gilt nicht für unsere Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Soweit es nicht um Schäden geht, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen, die Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus Delikt der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt; engere gesetzliche Begrenzungen der Haftung bleiben hiervon unberührt. Ausgeschlossen von unserer Haftung sind Schäden aller Art, die aus der unsachgemäßen Beladung, Lagerung oder Verwendung des Abfallbehälters durch den Auftraggeber resultieren. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zu unserem Nachteil ist mit den vorgenannten Regelungen zur Haftung nicht verbunden.

(4) Die Parteien (Auftraggeber / Auftragnehmer) haften unbeschränkt für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch eine Partei, einen ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen sowie bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit eine Partei den Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat.

(5) Gewährleistungsansprüche gegen die LENTZE Schrottgroßhandlung stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Sicherungszession

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der LENTZE Schrottgroßhandlung. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die LENTZE Schrottgroßhandlung als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der LENTZE Schrottgroßhandlung durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum der LENTZE Schrottgroßhandlung an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die LENTZE Schrottgroßhandlung übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum der LENTZE Schrottgroßhandlung unentgeltlich. Ware, an der der LENTZE Schrottgroßhandlung (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zugunsten der LENTZE Schrottgroßhandlung ausreichend gegen Elementarrisiken, sowie gegen Diebstahl zu versichern.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die LENTZE Schrottgroßhandlung ab. Der Kunde ist verpflichtet, der LENTZE Schrottgroßhandlung im Falle des Weiterverkaufs Name und Anschrift seiner Käufer jederzeit auf Anforderung zu benennen. Die LENTZE Schrottgroßhandlung ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die LENTZE Schrottgroßhandlung abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehalts- bzw. Sicherungsware wird der Kunde auf das Eigentum der LENTZE Schrottgroßhandlung hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. 

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist die LENTZE Schrottgroßhandlung berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die LENTZE Schrottgroßhandlung liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag. 

(6) Im Falle der endgültigen Rücknahme ist die LENTZE Schrottgroßhandlung berechtigt, bei der Gutschrifterteilung, ohne weitere Nachweise, einen Pauschalabschlag von 25% vorzunehmen. Weiterer Schadensersatz bleibt vorbehalten. 

(7) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn die einzelnen Forderungen der LENTZE Schrottgroßhandlung in eine laufende Rechnung aufgenommen werden.

(8) Zahlungen mittels Wechsel bzw. Scheck werden nur zahlungshalber angenommen, der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt hiervon unberührt. Im Scheck-Wechsel-Geschäft bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der letzte Wechsel eingelöst ist.

 

§ 8 Zahlungen

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der LENTZE Schrottgroßhandlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.

(2) Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels gilt für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsberechnungen, der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.

(3) Die LENTZE Schrottgroßhandlung ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen älteste Verbindlichkeit anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist die LENTZE Schrottgroßhandlung berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt worden sind.

 

§ 9 Haftungsbeschränkung

(1) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss sowie bei sonstigen Vertragsverletzungen und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die LENTZE Schrottgroßhandlung als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

 

§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager einheitlichen Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebender Streitigkeiten ist Dortmund.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Regelung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.